Manchmal müssen wir in unserer Kanzlei tatsächlich Erste-Hilfe leisten – und das, obwohl manche Mandanten bereits einen Steuerberater haben. So wie kürzlich, als ein Unternehmer uns aufsuchte und uns relativ verzweifelt seine Lohnbuchhaltungsunterlagen vorlegte.
Der konkrete Anlass war die Beantragung von Kurzarbeitergeld für einen der Unternehmensmitarbeiter. Der Steuerberater des Mandanten wollte diese Aufgabe nicht übernehmen. Bei der weiteren Durchsicht der Lohnbuchhaltungsunterlagen der Firma des Mandanten fiel uns außerdem auf, dass offenbar vergessen worden war, den Lohn als Midijob korrekt abzurechnen, denn mit 760 Euro lag das monatliche Bruttoeinkommen pro Monat unterhalb der gesetzlich zulässigen Obergrenze von 1.300 Euro.
Wir holten dies nach, und berichtigen auch alle bereits durchgeführten Abrechnungen des laufenden Jahres.
Das Kurzarbeitergeld abzurechnen war dann nur noch… ein Sahnehäubchen.
Tatsächlich: mit Lohnbuchhaltung kennen wir uns ziemlich gut aus. Kein Buch mit sieben Siegeln – zumindest nicht für unsere Kanzlei.